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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§39

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Staatliche Einrichtungen haben ihre grundlegenden Rechts- und Verwaltungsstrukturen für die Bevölkerung nachvollziehbar zu gestalten.
(2)
Öffentlich zugänglich zu machen sind insbesondere:
a)
geltende Gesetze,
b)
allgemeine staatliche Richtlinien mit Außenwirkung,
c)
öffentliche Zuständigkeiten,
d)
Gebührenordnungen,
e)
öffentlich bestimmte Verwaltungsverfahren,
f)
gesetzlich veröffentlichungspflichtige Entscheidungen.
(3)
Von einer Veröffentlichung oder Herausgabe können insbesondere ausgenommen sein:
a)
personenbezogene Daten,
b)
laufende Ermittlungsinformationen,
c)
operative Informationen von Sicherheitsbehörden,
d)
Verschlusssachen und sicherheitsrelevante Informationen,
e)
vertrauliche interne Beratungen,
f)
gesetzlich geschützte Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse.
(4)
Das Datenschutzgesetz bleibt unberührt.