(1)
Das Government Portal dient als zentrales staatliches Organisations-, Verwaltungs- und Dokumentationssystem.
(2)
Über das Government Portal können insbesondere verwaltet oder dokumentiert werden:
a)
staatliche Organisationen und Ämter,
b)
Bürgeranliegen und Petitionen,
c)
Gesetzgebungsverfahren,
d)
Sitzungen und Gremien,
e)
staatliche Maßnahmen,
f)
staatliche Projekte,
g)
Forschungsvorhaben,
h)
Ausschreibungen und Vergaben,
i)
öffentliche Bekanntmachungen,
j)
staatliche Chroniken und Archivbestände,
k)
öffentliche Sonderlagen.
(3)
Ein im Government Portal erfasster Bearbeitungsstatus dokumentiert den Stand eines staatlichen Verfahrens.
(4)
Ein technischer oder administrativer Status ersetzt keine rechtlich erforderliche Entscheidung, Genehmigung, Unterschrift oder Verkündung.
(5)
Interne Entwürfe, Beratungsvermerke und Bearbeitungsstände entfalten keine eigenständige Außenwirkung.
(6)
Technische Zugriffs-, Verwaltungs- oder Administrationsrechte innerhalb des Government Portals begründen für sich allein keine staatliche oder hoheitliche Befugnis.