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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§41

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Die State Gazette dient der Veröffentlichung staatlicher Bekanntmachungen, Mitteilungen und sonstiger hierfür bestimmter staatlicher Inhalte.
(2)
Über die State Gazette können insbesondere veröffentlicht werden:
a)
Regierungserklärungen,
b)
Executive Orders,
c)
Präsidialdekrete,
d)
öffentliche Verwaltungsanordnungen,
e)
Ausschreibungen und Vergabeentscheidungen,
f)
öffentliche Projektmeldungen,
g)
sonstige staatliche Bekanntmachungen.
(3)
Die State Gazette ersetzt nicht die offizielle Gesetzessammlung des Department of Justice.
(4)
Formelle Gesetze werden nach Maßgabe der Verfassung und dieses Gesetzes in der hierfür vorgesehenen offiziellen Gesetzessammlung verkündet.
(5)
Eine zusätzliche Veröffentlichung eines Gesetzes oder einer Gesetzesänderung in der State Gazette besitzt ausschließlich informierenden Charakter, soweit keine andere gesetzliche Regelung besteht.