NWNorthwindState Government
Anmelden
Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§42

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Der Staat kann ein öffentliches Staatsarchiv sowie Amts- und Organisationschroniken führen.
(2)
Dokumentiert werden können insbesondere:
a)
frühere Amtsträger und Amtszeiten,
b)
wesentliche Organisationsänderungen,
c)
abgeschlossene staatliche Projekte,
d)
öffentliche Sitzungszusammenfassungen,
e)
beendete öffentliche Sonderlagen,
f)
abgeschlossene Wahlen,
g)
historische Parteien,
h)
abgeschlossene Petitionen,
i)
archivierte staatliche Veröffentlichungen.
(3)
Die Aufnahme in ein Archiv verändert nicht rückwirkend die Rechtswirkung eines staatlichen Aktes.
(4)
Gesetzliche Aufbewahrungs-, Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.