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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§43

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Amtsträger dürfen an einer Entscheidung nicht mitwirken, wenn sie durch deren Ausgang unmittelbar persönlich oder wirtschaftlich begünstigt würden.
(2)
Gleiches gilt insbesondere, wenn:
a)
nahe Angehörige unmittelbar betroffen sind,
b)
ein vom Amtsträger kontrolliertes Unternehmen betroffen ist,
c)
eine sonstige enge wirtschaftliche oder persönliche Verbindung besteht.
(3)
Ein möglicher Interessenkonflikt ist unverzüglich offenzulegen.
(4)
Die zuständige übergeordnete Stelle entscheidet über:
a)
Ausschluss vom Verfahren,
b)
Vertretung,
c)
Fortführung des Verfahrens bei fehlender erheblicher Befangenheit.
(5)
Vorsätzlich verschwiegene erhebliche Interessenkonflikte können dienstrechtliche, administrative oder strafrechtliche Folgen haben.