(1)
Die Nutzung eines öffentlichen Amtes zur persönlichen Bereicherung, Einschüchterung, Vergeltung oder ungerechtfertigten Begünstigung ist unzulässig.
(2)
Amtsträger dürfen staatliche Ressourcen ausschließlich zu zulässigen dienstlichen Zwecken einsetzen.
(3)
Strafrechtlich relevantes Verhalten richtet sich nach dem Strafgesetzbuch.