(1)
Amtsträger sind verpflichtet, vertrauliche Informationen zu schützen, die ihnen aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden.
(2)
Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fort.
(3)
Gesetzliche Veröffentlichungspflichten, gerichtliche Anordnungen und sonstige rechtmäßige Offenlegungsbefugnisse bleiben unberührt.