(1)
Minister und zuständige Behörden können innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit Verwaltungsvorschriften und fachliche Richtlinien erlassen.
(2)
Diese dienen insbesondere der einheitlichen Anwendung bestehender Gesetze und Verwaltungsverfahren.
(3)
Verwaltungsvorschriften dürfen gesetzliche Rechte oder Pflichten nicht eigenständig verändern.
(4)
Soweit eine Regelung unmittelbare Außenwirkung gegenüber Bürgern oder Unternehmen entfalten soll, bedarf sie einer gesetzlichen Grundlage.