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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§48

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Die Verwaltung staatlicher Gelder erfolgt nach Maßgabe des State Budget & Public Finance Act.
(2)
Kein Amtsträger darf ohne rechtliche oder haushaltsrechtliche Grundlage über staatliche Gelder verfügen.
(3)
Minister und Leiter staatlicher Stellen tragen Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4)
Haushaltsrechtliche Vorgaben können weder durch Executive Order noch durch Präsidialdekret außer Kraft gesetzt werden, soweit das Haushaltsrecht keine ausdrückliche Ausnahme vorsieht.