(1)
Staatliche Beschaffungen und Verträge müssen sachlich begründet und wirtschaftlich vertretbar sein.
(2)
Persönliche, wirtschaftliche oder politische Beziehungen dürfen bei der Vergabe staatlicher Aufträge keine unzulässige Bevorzugung begründen.
(3)
Soweit ein Auftrag öffentlich ausgeschrieben wird, gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 36 bis 38.
(4)
Näheres bestimmt insbesondere der State Budget & Public Finance Act.