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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§50

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Staatliche Stellen können Informations-, Warn- und kritische Lagehinweise veröffentlichen, wenn ein besonderes Ereignis die Bevölkerung oder staatliche Aufgabenerfüllung betrifft.
(2)
Ein Lagehinweis soll insbesondere erkennen lassen:
a)
die federführende Stelle,
b)
Art und Umfang der Lage,
c)
den zeitlichen Geltungsbereich, soweit bestimmbar,
d)
erforderliche Verhaltenshinweise.
(3)
Ein öffentlicher Lagehinweis besitzt grundsätzlich informierenden Charakter.
(4)
Die Veröffentlichung einer Sonderlage begründet für sich allein:
a)
keinen verfassungsrechtlichen Notstand,
b)
keine zusätzlichen Eingriffsbefugnisse,
c)
keine Befugnis zur Einschränkung von Grundrechten.
(5)
Beendete öffentliche Sonderlagen können in das Staatsarchiv übernommen werden.