(1)
Besondere Befugnisse der Staatsregierung bei Naturkatastrophen, Großschadensereignissen, schweren Gefahrenlagen und vergleichbaren außergewöhnlichen Situationen richten sich nach der Verfassung und dem Notfall- und Katastrophenschutzgesetz.
(2)
Dieses Gesetz begründet für sich allein keine eigenständige Befugnis zur Außerkraftsetzung verfassungsmäßiger Rechte.
(3)
Staatliche Maßnahmen bleiben auch während außergewöhnlicher Lagen an die Verfassung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.
(4)
Soweit das Notfall- und Katastrophenschutzgesetz den Präsidenten zum Erlass eines Präsidialdekrets ermächtigt, gelten ergänzend die Anforderungen des § 46.
(5)
Maßnahmen einer außergewöhnlichen Gefahrenlage sind aufzuheben, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen entfallen.