(1)
Dieses Gesetz ergänzt die Verfassung und die besonderen Fachgesetze.
(2)
Bei Widersprüchen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:
a)
Verfassung,
b)
formelle Gesetze,
c)
aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassene Rechtsvorschriften und Präsidialdekrete,
d)
Executive Orders und allgemeine Verwaltungsanordnungen,
e)
interne Verwaltungsvorschriften.
(3)
Ein Präsidialdekret steht nur innerhalb des Umfangs seiner verfassungs- oder gesetzmäßigen Ermächtigung auf der in Absatz 2 genannten Rangstufe.
(4)
Spezielles Recht geht allgemeinem Recht vor, soweit beide Regelungen denselben Sachverhalt betreffen.