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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§53

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Verweist ein bestehendes Gesetz auf eine nicht mehr vorhandene oder umbenannte staatliche Stelle, ist die Vorschrift möglichst auf die funktional zuständige Nachfolgestelle anzuwenden.
(2)
Die Staatsregierung kann bis zur förmlichen Änderung des betreffenden Gesetzes durch öffentliche Zuständigkeitsanordnung eine vorläufig zuständige Stelle bestimmen.
(3)
Eine solche Zuständigkeitsanordnung darf den materiellen Inhalt des betreffenden Gesetzes nicht verändern.