(1)
Wahlen und Bürgerentscheide sind frei, gleich, geheim und unmittelbar durchzuführen, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
(2)
Niemand darf wegen einer rechtmäßigen politischen Meinung, Parteimitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft benachteiligt werden.
(3)
Staatliche Stellen haben bei der Organisation, Durchführung und Kontrolle von Wahlen parteipolitische Neutralität zu wahren.
(4)
Die Ausübung eines staatlichen Amtes begründet kein besonderes Wahlrecht und keine bevorzugte Stellung im Wahlverfahren.
(5)
Staatliche Ressourcen dürfen nicht zur unzulässigen Bevorzugung einer Partei oder eines Kandidaten eingesetzt werden.