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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§2

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Nicht jedes staatliche Amt ist ein Wahlamt.
(2)
Nach diesem Gesetz wird der Bürgermeister unmittelbar durch die wahlberechtigte Bevölkerung gewählt.
(3)
Der Präsident, die Governors, Minister und State Representatives werden nicht nach diesem Gesetz gewählt.
(4)
Die Besetzung nicht gewählter staatlicher Ämter richtet sich nach der Verfassung, dem Government & Administrative Code und sonstigen einschlägigen Vorschriften.
(5)
Das Parteien- und Wahlrecht begründet keinen Anspruch auf Ernennung oder Bestellung in ein staatliches Amt.