(1)
Eine Political Party ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgern mit dem Ziel, dauerhaft an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2)
Eine Partei benötigt für ihre staatliche Anerkennung mindestens:
a)
einen eindeutigen Namen,
b)
eine eindeutige Kurzbezeichnung,
c)
einen Party Leader oder Chairman,
d)
einen Deputy Party Leader oder Deputy Chairman,
e)
eine schriftliche Satzung, Grundordnung oder ein Parteiprogramm,
f)
mindestens zwei Mitglieder mit legalem Einreisestatus.
(3)
Party Leader und Deputy Party Leader können zugleich die beiden erforderlichen Gründungsmitglieder darstellen.
(4)
Verfassungsfeindliche, überwiegend kriminelle oder ausschließlich zur Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen gegründete Vereinigungen sind nicht anerkennungsfähig.
(5)
Eine Partei muss dauerhaft mindestens zwei Mitglieder besitzen.