(1)
Politische Parteien sind bei der zuständigen Stelle der Staatsregierung zu registrieren.
(2)
Die Registrierung und Verwaltung anerkannter Parteien kann über das Government Portal erfolgen.
(3)
Im Rahmen der Registrierung sind insbesondere anzugeben:
a)
vollständiger Parteiname,
b)
Kurzbezeichnung,
c)
Parteiführung,
d)
Parteisatzung, Grundordnung oder Programm,
e)
die erforderlichen Gründungsmitglieder.
(4)
Änderungen insbesondere bei:
a)
Parteiname,
b)
Kurzbezeichnung,
c)
Parteiführung,
d)
Satzung oder Grundordnung
sind der zuständigen staatlichen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
sind der zuständigen staatlichen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(5)
Die Registrierung darf nur aus rechtlichen oder formellen Gründen verweigert werden.
(6)
Gegen die Ablehnung einer Registrierung kann ein Rechtsbehelf nach dem Government & Administrative Code eingelegt werden.