(1)
Die Ausübung eines staatlichen Regierungsamtes schließt eine Mitgliedschaft in einer politischen Partei nicht aus.
(2)
Insbesondere dürfen:
a)
der Präsident,
b)
Governors,
c)
Minister,
d)
State Representatives
eine politische Partei gründen, ihr beitreten, sie führen oder sonstige Funktionen innerhalb der Partei übernehmen.
eine politische Partei gründen, ihr beitreten, sie führen oder sonstige Funktionen innerhalb der Partei übernehmen.
(3)
Die parteipolitische Tätigkeit eines Amtsträgers darf seine gesetzlichen Amtspflichten nicht beeinträchtigen.
(4)
Staatliche Befugnisse, Informationen, Finanzmittel, Personal oder sonstige staatliche Ressourcen dürfen nicht zur ungerechtfertigten Förderung der eigenen Partei eingesetzt werden.
(5)
Die Mitgliedschaft oder Führungsfunktion eines Regierungsmitgliedes innerhalb einer Partei begründet kein Recht dieser Partei auf bevorzugte Behandlung durch staatliche Stellen.