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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§9

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Einnahmen und wesentliche Ausgaben einer Partei sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2)
Unzulässig sind insbesondere:
a)
Zuwendungen staatlicher Behörden zur parteipolitischen Bevorzugung,
b)
nachweislich aus Straftaten stammende Vermögenswerte,
c)
Stimmenkauf,
d)
sonstige unmittelbare geldwerte Gegenleistungen für eine bestimmte Stimmabgabe.
(3)
Die Staatsregierung kann für einen Wahlkampf allgemeine Offenlegungspflichten oder angemessene Wahlkampfbeschränkungen bestimmen.
(4)
Solche Regelungen müssen vor Beginn der betreffenden Wahlkampfphase öffentlich bekanntgegeben werden und für alle Kandidaten gleichermaßen gelten.