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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§7

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

§ 7 – Parteiführung und interne Ordnung
(1)
Parteien müssen eine nachvollziehbare interne Organisations- und Entscheidungsstruktur besitzen.
(2)
Die Partei bestimmt mindestens:
a)
einen Party Leader oder Chairman,
b)
einen Deputy Party Leader oder Deputy Chairman.
(3)
Weitere Parteifunktionen können durch Satzung eingerichtet werden.
Hierzu können insbesondere gehören:
a)
Secretary,
b)
Treasurer,
c)
Spokesperson,
d)
sonstige interne Funktionen.
(4)
Die Parteiführung ist für gesetzlich erforderliche Meldungen gegenüber staatlichen Stellen verantwortlich.
(5)
Die konkrete interne Wahl, Ernennung oder Abberufung der Parteiführung richtet sich grundsätzlich nach der Parteisatzung.
(6)
Interne Streitigkeiten sind grundsätzlich parteiintern zu lösen, soweit keine gesetzlichen Rechte verletzt werden.