(1)
Unterschreitet eine Partei die gesetzliche Mindestmitgliederzahl von zwei Mitgliedern, ist dies der zuständigen staatlichen Stelle anzuzeigen.
(2)
Die Partei erhält grundsätzlich eine angemessene Frist zur Wiederherstellung der Mindestmitgliederzahl.
(3)
Wird die Mindestmitgliederzahl innerhalb der gesetzten Frist nicht wieder erreicht, kann die staatliche Anerkennung ruhend gestellt oder aufgehoben werden.
(4)
Eine Partei kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung selbst auflösen.
(5)
Aufgelöste oder nicht mehr bestehende Parteien können im Staatsarchiv dokumentiert werden.