(1)
Die Organisation und Durchführung staatlich anerkannter Wahlen obliegt der Staatsregierung.
(2)
Die Staatsregierung ist insbesondere verantwortlich für:
a)
Planung des Wahlkalenders,
b)
Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung,
c)
Entgegennahme und Prüfung von Kandidaturen,
d)
Organisation des Wahlkampfes im staatlichen Zuständigkeitsbereich,
e)
Bereitstellung und Sicherung des Wahlverfahrens,
f)
Durchführung der Stimmabgabe,
g)
Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses,
h)
Veröffentlichung des Ergebnisses,
i)
Dokumentation und Archivierung abgeschlossener Wahlen.
(3)
Die organisatorische Durchführung kann bestimmten Amtsträgern oder einer hierfür eingerichteten Wahlleitung übertragen werden.
(4)
Personen, die selbst Kandidaten der betreffenden Wahl sind, dürfen nicht mit deren administrativer Durchführung oder Auszählung beauftragt werden.