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Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung

§2

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

Niemand darf insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, Herkunft, Sprache, Religion, Weltanschauung, politischen Überzeugung oder einer Behinderung ohne sachlichen Grund benachteiligt oder bevorzugt werden.