Niemand darf insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, Herkunft, Sprache, Religion, Weltanschauung, politischen Überzeugung oder einer Behinderung ohne sachlichen Grund benachteiligt oder bevorzugt werden.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.