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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§11

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Das Department of Justice überwacht die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens.
(2)
Die Wahlaufsicht umfasst insbesondere die Prüfung:
a)
der gesetzlichen Wahlvoraussetzungen,
b)
der Zulässigkeit von Kandidaturen,
c)
der Einhaltung gesetzlicher Verfahrensregeln,
d)
behaupteter Wahlverstöße,
e)
eingereichter Wahlanfechtungen.
(3)
Die organisatorische Durchführung der Wahl verbleibt bei der Staatsregierung.
(4)
Das Department of Justice darf eine Wahl nicht aus parteipolitischen Gründen beeinflussen.
(5)
Rechtswidrige Maßnahmen im Wahlverfahren können nach Maßgabe dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften beanstandet oder aufgehoben werden.