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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§12

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Das Government Portal kann als zentrales Verwaltungs- und Informationssystem für Parteien und Wahlen verwendet werden.
(2)
Über das Government Portal können insbesondere geführt werden:
a)
registrierte politische Parteien,
b)
Parteiführungen und Parteiinformationen,
c)
Wahlankündigungen,
d)
zugelassene Kandidaten,
e)
Wahlkampfzeiträume,
f)
Wahlergebnisse,
g)
Amts- und Legislaturzeiträume,
h)
abgeschlossene und archivierte Wahlen.
(3)
Ein technischer Portalstatus ersetzt keine gesetzlich erforderliche Entscheidung.
(4)
Für die rechtliche Wirksamkeit sind die nach diesem Gesetz erforderlichen staatlichen Entscheidungen und Veröffentlichungen maßgeblich.