NWNorthwindState Government
Anmelden
Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§13

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Wahlberechtigt ist, wer:
a)
das 21. Lebensjahr vollendet hat,
b)
legal eingereist ist,
c)
über eine gültige staatliche Identität verfügt,
d)
keinem rechtskräftigen Wahlrechtsausschluss unterliegt.
(2)
Personen ohne abgeschlossene legale Einreise sind nicht wahlberechtigt.
(3)
Eine nachträgliche legale Einreise begründet das Wahlrecht erst mit erfolgreichem Abschluss des legalen Einreiseverfahrens.
(4)
Die Ausübung eines staatlichen Amtes schließt das aktive Wahlrecht grundsätzlich nicht aus.