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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§14

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Für das Bürgermeisteramt kandidieren darf, wer:
a)
die Voraussetzungen des § 13 erfüllt,
b)
die Kandidatur fristgerecht anmeldet,
c)
keinem gesetzlichen Kandidaturausschluss unterliegt.
(2)
Eine Parteimitgliedschaft ist für eine Kandidatur nicht erforderlich.
(3)
Kandidaten können daher:
a)
von einer registrierten politischen Partei aufgestellt werden oder
b)
als parteilose Kandidaten antreten.
(4)
Soweit das Government Portal parteilose Kandidaturen technisch nicht unmittelbar abbilden kann, darf hieraus kein rechtlicher Ausschluss einer ansonsten zulässigen Kandidatur entstehen. Die Staatsregierung hat in diesem Fall eine geeignete alternative Erfassung sicherzustellen.
(5)
Falsche oder wesentlich unvollständige Angaben im Rahmen einer Kandidatur können zur Ablehnung oder Aberkennung der Kandidatur führen.