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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§15

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Während der Ausübung folgender Ämter ist eine Kandidatur für das Bürgermeisteramt ausgeschlossen:
a)
Präsident,
b)
Governor,
c)
Minister,
d)
State Representative.
(2)
Personen nach Absatz 1 dürfen weder:
a)
eine Kandidatur anmelden,
b)
durch eine Partei als Kandidat aufgestellt werden noch
c)
als parteiloser Kandidat zugelassen werden.
(3)
Die Parteimitgliedschaft, Gründung oder Leitung einer politischen Partei bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
(4)
Das passive Wahlrecht kann nach Beendigung des betreffenden staatlichen Amtes wieder ausgeübt werden, soweit keine andere gesetzliche Sperre entgegensteht.
(5)
Wird nach Zulassung einer Kandidatur festgestellt, dass ein Kandidat entgegen Absatz 1 ein ausgeschlossenes Amt ausübt, ist die Kandidatur aufzuheben.