(1)
Die Legislaturperiode des Bürgermeisters beträgt drei Monate.
(2)
Die Legislatur beginnt mit dem offiziellen Amtsantritt des gewählten Bürgermeisters.
(3)
Sie endet mit dem Amtsantritt des ordnungsgemäß gewählten Nachfolgers, sofern sie nicht zuvor nach Maßgabe dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften beendet wird.
(4)
Die Amtsausübung des Bürgermeisters wird durch den Beginn einer neuen Wahlkampfphase nicht beendet.