(1)
Die ersten zwei Monate einer Legislatur bilden grundsätzlich die reguläre Amtsphase.
(2)
Der dritte Monat der Legislatur dient zugleich:
a)
der fortlaufenden Amtsausübung des amtierenden Bürgermeisters und
b)
dem Wahlkampf für die nachfolgende Legislaturperiode.
(3)
Der amtierende Bürgermeister bleibt bis zum ordnungsgemäßen Ende seiner Legislatur voll handlungsfähig.
(4)
Der Wahlkampf soll so terminiert werden, dass die Wahl und gegebenenfalls erforderliche Stichwahlen rechtzeitig vor dem vorgesehenen Amtswechsel abgeschlossen werden können.
(5)
Die Staatsregierung veröffentlicht Beginn und Ende der Wahlkampfphase.