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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§18

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Eine Person darf das Bürgermeisteramt höchstens zwei vollständige Legislaturperioden unmittelbar nacheinander ausüben.
(2)
Nach zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Legislaturen ist eine erneute unmittelbare Kandidatur ausgeschlossen.
(3)
Für die nachfolgende Legislatur muss eine andere Person zum Bürgermeister gewählt und in das Amt eingeführt werden.
(4)
Die ehemalige Amtsperson darf sich nach Ablauf mindestens einer vollständigen Legislaturperiode eines anderen Bürgermeisters erneut zur Wahl stellen.
(5)
Frühere, nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Amtszeiten bleiben bei der Berechnung der Höchstzahl aufeinanderfolgender Legislaturen unberücksichtigt.
(6)
Eine durch Rücktritt, Abberufung oder sonstige vorzeitige Beendigung verkürzte Amtszeit gilt grundsätzlich als Legislatur im Sinne dieser Begrenzung, wenn die Person das Amt während der betreffenden Legislatur tatsächlich ausgeübt hat.