(1)
Jede Bürgermeisterwahl ist durch die Staatsregierung rechtzeitig öffentlich bekanntzugeben.
(2)
Die Bekanntmachung soll mindestens enthalten:
a)
das zu besetzende Bürgermeisteramt,
b)
Beginn und Ende der Kandidatenmeldung,
c)
Beginn und Ende der Wahlkampfphase,
d)
Wahltermin oder Wahlzeitraum,
e)
Voraussetzungen der Kandidatur,
f)
Art und Verfahren der Stimmabgabe,
g)
gegebenenfalls vorgesehene Termine für eine Stichwahl.
(3)
Die Wahlbekanntmachung soll grundsätzlich vor oder zu Beginn des letzten Monats der laufenden Legislatur erfolgen.
(4)
Nach Beginn der Stimmabgabe dürfen wesentliche Wahlregeln nicht mehr zum Vorteil oder Nachteil einzelner Kandidaten verändert werden.