(1)
Kandidaturen sind innerhalb des veröffentlichten Meldezeitraums bei der zuständigen staatlichen Stelle einzureichen.
(2)
Bei einem Parteikandidaten ist zusätzlich die aufstellende Partei anzugeben.
(3)
Bei einem parteilosen Kandidaten ist die Kandidatur als unabhängig oder parteilos zu kennzeichnen.
(4)
Die Staatsregierung prüft insbesondere:
a)
Wahlberechtigung,
b)
Kandidaturausschlüsse,
c)
Amtszeitbegrenzungen,
d)
ordnungsgemäße Anmeldung.
(5)
Das Department of Justice kann die rechtliche Zulässigkeit einer Kandidatur überprüfen.
(6)
Die zugelassenen Kandidaten sind vor Beginn der Stimmabgabe öffentlich bekanntzugeben.