Staatliche Stellen sind verpflichtet, vergleichbare Sachverhalte grundsätzlich gleich und unterschiedliche Sachverhalte entsprechend ihrer Unterschiede zu behandeln.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§3
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Staatliche Stellen sind verpflichtet, vergleichbare Sachverhalte grundsätzlich gleich und unterschiedliche Sachverhalte entsprechend ihrer Unterschiede zu behandeln.