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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§21

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Eine politische Partei darf einen wahlberechtigten Bürger als Kandidaten für das Bürgermeisteramt aufstellen.
(2)
Das Verfahren zur Auswahl des Kandidaten richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen Parteisatzung.
(3)
Ein Parteikandidat muss seiner Aufstellung zustimmen.
(4)
Die Parteiführung selbst muss nicht kandidieren.
(5)
Regierungsmitglieder nach § 15 können eine Partei führen und an der parteiinternen Auswahl eines Kandidaten mitwirken, dürfen jedoch nicht selbst als Kandidat aufgestellt werden.