(1)
Zugelassene Kandidaten und politische Parteien dürfen während der festgelegten Wahlkampfphase für ihre politischen Ziele und Kandidaturen werben.
(2)
Zulässig sind insbesondere:
a)
öffentliche Veranstaltungen,
b)
Wahlkampfreden,
c)
politische Debatten,
d)
Plakate und zulässige Werbung,
e)
digitale Veröffentlichungen,
f)
Informationsstände,
g)
Parteiveranstaltungen.
(3)
Allgemeine Vorschriften insbesondere über:
a)
Versammlungen,
b)
Verkehr,
c)
Eigentum,
d)
öffentliche Sicherheit,
e)
Lärm- oder Veranstaltungsauflagen
bleiben unberührt.
bleiben unberührt.