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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§23

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Unzulässig sind insbesondere:
a)
Bedrohung oder Nötigung von Wählern,
b)
Stimmenkauf,
c)
unmittelbare geldwerte Gegenleistungen für eine bestimmte Stimmabgabe,
d)
Manipulation amtlicher Wahlunterlagen oder Wahlsysteme,
e)
Behinderung konkurrierender Kandidaten durch Gewalt, Sabotage oder rechtswidrige Maßnahmen,
f)
Verwendung nicht freigegebener staatlicher Ressourcen für Wahlkampfzwecke,
g)
missbräuchliche Verwendung staatlicher Befugnisse zur Benachteiligung politischer Konkurrenten.
(2)
Regierungsmitglieder dürfen ihre parteipolitischen Funktionen wahrnehmen und politischen Wahlkampf ihrer Partei unterstützen.
(3)
Dabei müssen sie staatliche Amtstätigkeit und parteipolitische Tätigkeit erkennbar voneinander trennen.