NWNorthwindState Government
Anmelden
Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§25

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Jeder Wahlberechtigte verfügt über eine Stimme.
(2)
Die Stimmabgabe erfolgt geheim.
(3)
Jede Person darf nur einmal je Wahlgang abstimmen.
(4)
Die eingesetzte Wahlmethode muss eine nachvollziehbare und manipulationsgeschützte Ermittlung des Ergebnisses ermöglichen.
(5)
Das Wahlgeheimnis ist auch gegenüber staatlichen Stellen zu schützen.