NWNorthwindState Government
Anmelden
Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§26

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Nach Ende des Wahlzeitraums sind die abgegebenen Stimmen auszuzählen.
(2)
Die Auszählung ist durch die zuständige staatliche Wahlleitung nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3)
Ungültig sind insbesondere Stimmen:
a)
ohne eindeutig feststellbaren Wählerwillen,
b)
die nachweislich mehrfach abgegeben wurden,
c)
die auf sonstige rechtswidrige Weise in das Wahlergebnis gelangt sind.
(4)
Das Department of Justice kann die Rechtmäßigkeit der Auszählung überprüfen.