(1)
Gewählt ist grundsätzlich der zugelassene Kandidat mit den meisten gültigen Stimmen.
(2)
Eine absolute Mehrheit ist nicht erforderlich, sofern vor Beginn der Wahl nichts Abweichendes gesetzlich bestimmt wurde.
(3)
Das Wahlergebnis ist öffentlich bekanntzugeben.
(4)
Mit der Bekanntgabe ist insbesondere auszuweisen:
a)
der gewählte Kandidat,
b)
die abgegebenen gültigen Stimmen,
c)
soweit angemessen die Stimmenverteilung,
d)
der vorgesehene Beginn der neuen Legislaturperiode.