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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§28

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Bei Stimmengleichheit auf dem ersten Platz findet eine Stichwahl zwischen den gleichplatzierten Kandidaten statt.
(2)
Die Staatsregierung bestimmt hierfür unverzüglich einen angemessenen Wahlzeitraum.
(3)
An der Stichwahl nehmen ausschließlich die nach Absatz 1 betroffenen Kandidaten teil.
(4)
Gewählt ist der Kandidat mit den meisten gültigen Stimmen der Stichwahl.
(5)
Besteht erneut vollständige Stimmengleichheit, ist eine weitere Wahl durchzuführen oder ein zuvor öffentlich bekanntgegebenes neutrales Entscheidungsverfahren anzuwenden.