(1)
Nach Abschluss der Wahl und Ablauf der Wahlanfechtungsfrist wird das endgültige Wahlergebnis festgestellt.
(2)
Der gewählte Bürgermeister übernimmt das Amt grundsätzlich unmittelbar nach Ablauf der bisherigen Legislatur.
(3)
Die Staatsregierung dokumentiert:
a)
Beginn der Amtszeit,
b)
vorgesehenes Ende der Amtszeit,
c)
gegebenenfalls die Anzahl unmittelbar aufeinanderfolgender Legislaturen.
(4)
Frühere Amtszeiten können im Staatsarchiv oder in der Amtschronik geführt werden.