(1)
Der bisherige Bürgermeister hat eine geordnete Amtsübergabe zu ermöglichen.
(2)
Hierzu können insbesondere übergeben werden:
a)
laufende Bürgeranliegen,
b)
kommunale Maßnahmen,
c)
laufende Projekte,
d)
offene Verwaltungsangelegenheiten,
e)
sonstige für die Amtsführung notwendige Informationen.
(3)
Die Amtsübergabe darf nicht dazu genutzt werden, rechtmäßig getroffene Entscheidungen oder staatliche Unterlagen zu vernichten oder zurückzuhalten.