Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens sowie des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses wird gewährleistet.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§1
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens sowie des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses wird gewährleistet.