(1)
Eine Wahl kann innerhalb von 48 Stunden nach Veröffentlichung des vorläufigen Ergebnisses angefochten werden.
(2)
Die Anfechtung muss konkrete Tatsachen benennen, aus denen sich insbesondere ergeben können:
a)
erhebliche Verfahrensfehler,
b)
Wahlbetrug,
c)
unzulässige Kandidatur,
d)
unzulässige Beeinflussung,
e)
sonstige erhebliche Rechtsverletzungen.
(3)
Über Wahlanfechtungen entscheidet das Department of Justice oder das hierfür zuständige Gericht.
(4)
Geringfügige Fehler führen nur dann zur Aufhebung oder Wiederholung einer Wahl, wenn sie das Wahlergebnis beeinflusst haben oder hätten beeinflussen können.
(5)
Das Department of Justice kann bis zur Entscheidung geeignete vorläufige Maßnahmen treffen oder beantragen, soweit dies zur Sicherung eines rechtmäßigen Wahlverfahrens erforderlich ist.