(1)
Wird eine Wahl ganz oder teilweise für rechtswidrig erklärt, können insbesondere angeordnet werden:
a)
Berichtigung des Ergebnisses,
b)
Neuauszählung,
c)
Wiederholung einzelner Wahlabschnitte,
d)
vollständige Neuwahl.
(2)
Die Maßnahme ist auf den Umfang zu beschränken, der zur Beseitigung des festgestellten Rechtsfehlers erforderlich ist.