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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§33

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Verboten sind insbesondere:
a)
Wahlbetrug,
b)
Stimmenkauf,
c)
mehrfache Stimmabgabe,
d)
Manipulation staatlicher Wahlsysteme,
e)
vorsätzliche Fälschung amtlicher Wahlunterlagen,
f)
rechtswidrige Veränderung oder Unterdrückung von Stimmen,
g)
rechtswidrige Einflussnahme auf mit der Wahl betraute Amtsträger.
(2)
Bei hinreichendem Verdacht eines schweren Verstoßes kann die Staatsregierung eine Kandidatur vorläufig aussetzen, sofern dies zur Sicherung des Wahlverfahrens erforderlich ist.
(3)
Das Department of Justice ist unverzüglich zu beteiligen.
(4)
Ein endgültiger Wahlausschluss bedarf einer rechtlichen Entscheidung.
(5)
Strafrechtliche Folgen richten sich nach den geltenden Strafgesetzen.