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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§34

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Wahlberechtigte Bürger können ein Citizen Initiative einreichen.
(2)
Ein Bürgerbegehren muss:
a)
eine konkrete Forderung enthalten,
b)
rechtlich zulässig sein,
c)
einen verantwortlichen Ansprechpartner benennen,
d)
die hierfür festgelegte Mindestzahl gültiger Unterstützer erreichen.
(3)
Die erforderliche Unterstützerzahl ist vor Beginn der Sammlung durch die Staatsregierung öffentlich bekanntzugeben.
(4)
Sie muss unter Berücksichtigung der aktiven Bevölkerung angemessen sein.
(5)
Nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens können insbesondere sein:
a)
verfassungswidrige Forderungen,
b)
individuelle Strafentscheidungen,
c)
individuelle Begnadigungen,
d)
laufende gerichtliche Verfahren,
e)
Entscheidungen, die ausschließlich der unabhängigen Rechtsprechung vorbehalten sind.