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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§35

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Die Staatsregierung prüft, ob die formellen Voraussetzungen eines Bürgerbegehrens erfüllt sind.
(2)
Das Department of Justice prüft auf Anforderung oder bei rechtlichen Zweifeln die rechtliche Zulässigkeit.
(3)
Ein zulässiges Bürgerbegehren kann:
a)
unmittelbar politisch aufgegriffen,
b)
zur weiteren Beratung an eine zuständige Stelle gegeben oder
c)
einem Bürgerentscheid zugeführt
werden.